DSB: Einsicht in E-Mail-Accounts ausgeschiedener Gemeindemitarbeiter
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 8
- Judikatur, 4734 Wörter
- Seiten 179 -187
- https://doi.org/10.33196/ziir202002017901
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Besteht die E-Mail-Adresse aus dem Vor- und Nachnamen, ist ein Personenbezug gegeben. Beim Namen, der E-Mail-Adresse, die den Vor- und Nachnamen der betroffenen Person enthält, sowie der Telefonnummer handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Art 4 Z 1 DSGVO.
Die dienstliche und erlaubte private E-Mail-Korrespondenz über das personalisierte elektronische Postfach des Arbeitgebers (hier: vorname.nachname@gemeinde.gv.at für den Amtsleiter eingerichtet) stellen personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO dar. Es handelt sich dabei nämlich um Informationen, die sich aufgrund der E-Mail Adresse auf eine identifizierte natürliche Person, konkret auf den Beschwerdeführer, beziehen.
Der verantwortliche Arbeitgeber einer Körperschaft öffentlichen Rechts (hier: Gemeinde) ist berechtigt nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters in den dienstlichen E-Mail-Account Einsicht zunehmen, wenn sie nachvollziehbar damit begründet ist, dass behördliche Angelegenheiten nicht unerledigt bleiben.
Allein das Bestehen einer Zugriffsmöglichkeit von Mitarbeitern des Arbeitgebers, die Kenntnis des Benutzernamens und Passwortes zum ehemaligen Arbeits-PC (hier: des Amtsleiters) und in weiterer Folge auf dessen E-Mail-Account hatten, führt nicht zu einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 1 Abs 1 DSG
- Amtsleiter
- Geheimhaltung
- Einsichtnahme, dienstliche
- § 39 Stmk GemO
- Arbeitscomputer
- ZIIR 2020, 179
- DSB, 07.03.2019, DSB-D123.154/0004-DSB/2019, Amtsleiter E-Mail-Account
- Art 6 Abs 1 lit e Stmk GemO
- Art 4 Z 1 Stmk GemO
- Medienrecht
- § 40 Stmk GemO
- Gemeindemitarbeiter, ausgeschiedener
- Art 118 B-VG
- E-Mail-Account
- privater E-Mail-Verkehr
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