DSB: Teilablehnung einer Auskunft bei hoheitlich tätigen Verantwortlichen zulässig
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 9
- Judikatur, 3230 Wörter
- Seiten 62 -67
- https://doi.org/10.33196/ziir202101006201
20,00 €
inkl MwSt
Eine mangelnde Strukturierung und Nichtauffindbarkeit der unter einem Datensatz abgebildeten Informationen schränkt den sachlichen Anwendungsbereich von Art 2 Abs 1 DSGVO ausschließlich bei nichtautomatisierten – also rein manuellen – Verarbeitungen ein.
Eine Auskunft gemäß Art 15 DSGVO ist auf eigene Daten beschränkt, also auf Daten, die – dem Wortlaut des Art 15 Abs 1 DSGVO zufolge – „sie – dh die betroffene Person – betreffende personenbezogene Daten“ sind. Daher besteht grundsätzlich auch weiterhin kein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten Dritter, soweit im Einzelfall nicht besondere Gründe dafür sprechen.
§ 4 Abs 5 DSG berechtigt hoheitlich tätige Verantwortliche zur Ablehnung bzw auch zur Teilablehnung einer Auskunft, wenn andernfalls die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Verknüpfung, fehlende
- automatisierte Datenauskunft
- Akteneinsicht
- Art 2 Abs 1 DSGVO
- § 24 Abs 5 DSG
- § 24 Abs 1 DSG
- Beschränkungen des Auskunftsrechts
- § 1 AMSG
- ZIIR 2021, 62
- Verletzung, keine
- Medienrecht
- Daten, verfahrensbezogene
- Rechtsbeistand
- Art 15 DSGVO
- Art 4 Z 6 DSGVO
- Art 4 Z 2 DSGVO
- DSB, 12.11.2020, 2020-0.697.744, (nrk) – AMS Rechtsbeistand
- Art 4 Z 1 DSGVO
- Arbeitsmarktservice
- § 4 Abs 5 DSG
- Teilablehnung der Auskunft
Weitere Artikel aus diesem Heft