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Thiele, Clemens

DSB: Verjährungsfristen sind keine Aufbewahrungsfristen und die Unverzüglichkeit gesetzlicher Löschungsanordnungen

eJournal-Artikel
  • Originalsprache: Deutsch
  • ZIIRBand 6
  • Judikatur, 2523 Wörter
  • Seiten 370 -374

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Der Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art 5 Abs 1 lit e DS-GVO erfordert es, Stammdaten iSv § 92 Abs 3 Z 3 TKG 2003 spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehung mit dem Teilnehmer zu löschen. Ausnahmsweise darf der Betreiber die Stammdaten länger speichern, wenn eine konkrete gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Daten besteht.

Eine gesetzliche Verpflichtung, Stammdaten aufzubewahren, kann aus § 207 Abs 2 BAO nicht abgeleitet werden. Dabei handelt es sich lediglich um eine absolute Verjährungsfrist für die Hinterziehung von Abgaben.

§ 132 Abs 1 BAO sieht ausdrücklich eine Aufbewahrungspflicht von Büchern und Aufzeichnungen für sieben Jahre vor und entspricht damit den datenschutzrechtlichen Vorgaben von Art 5 Abs 1 lit e DS-GVO. TK-Betreiber sind daher befugt, die Stammdaten nach dieser Bestimmung für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.

Verkehrsdaten sind gemäß § 99 Abs 2 TKG 2003 von TK-Betreibern nach längstens drei Monaten bzw entsprechend der im TKG 2003 normierten Einspruchsfrist zu löschen. Eine allfällige Verlängerung durch Manipulationszeiten (zB Postlauf oder interne Prozesse) vermag diese gesetzliche Speicherbegrenzung nicht zu verändern.

Die Einhaltung einer pauschalen sechsmonatigen Speicherdauer für Verkehrsdaten durch einen TK-Betreiber stellt eine Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG dar, weil damit die gesetzlichen Vorgaben des Art 5 Abs 1 lit e DS-GVO nicht eingehalten werden.

Die über den Vertragszeitraum hinausgehende Speicherung von personenbezogenen Daten der Teilnehmer, die keine Stamm- oder Verkehrsdaten sind, verletzt ebenfalls die Speicherbegrenzung. Derartige Kundendaten (zB Ausweisnummer oder SIM-Tauschdatum) sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich zu löschen.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Aufbewahrungsfrist, gesetzliche
  • § 1 Abs 1 DSG
  • § 69 Abs 4 DSG
  • Stammdaten
  • DSB, 28.05.2018, DSB-D216.471/0001-DSB/2018, Löschfristen für Mobilfunkdaten
  • Art 58 Abs 2 lit d DS-GVO
  • § 132 Abs 1 BAO
  • Löschfristen
  • § 24 DSG
  • Art 92 Abs 2 Z 4 TKG
  • Verkehrsdaten
  • § 207 Abs 2 BAO
  • Festsetzungsverjährung, abgabenrechtliche
  • Art 57 Abs 1 lit f DS-GVO
  • Art 77 DS-GVO
  • Grundrecht auf Datenschutz
  • Verjährungsfrist
  • § 99 Abs 2 TKG
  • Medienrecht
  • § 97 Abs 2 TKG
  • § 92 Abs 3 Z 2 TKG
  • Mobilfunkvertrag, gekündigter
  • ZIIR 2018, 370
  • Speicherbegrenzung
  • Kundendaten
  • Speichergrund, kein ausreichender
  • Art 5 Abs 1 lit e DS-GVO

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