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- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 6
- Judikatur, 1974 Wörter
- Seiten 154-157
- https://doi.org/10.33196/ziir201802015401
20,00 €
inkl MwStDaten dürfen gemäß § 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000 nur verwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind und über diesen Zweck nicht hinausgehen.
Dienstleister haben gemäß § 11 Abs 1 Z 1 DSG 2000 die Pflicht, bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden und gemäß § 11 Abs 1 Z 2 DSG 2000 die Pflicht, alle gemäß § 14 DSG 2000 erforderlichen Datenschutzmaßnahmen zu treffen.
Das AMS ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts. Nach § 32 Abs 3 AMSG ist das AMS ermächtigt einen Dienstleister grundsätzlich beizuziehen.
Bestimmte eServices des AMS dienen ausschließlich dem Zweck der „Verwaltung der Kursteilnehmer“. Die Verwendung von Daten durch einen Trainer des AMS liegt dabei dann im Rahmen des Zwecks „Verwaltung der Kursteilnehmer“, wenn dieser etwas zu diesem Zweck beitragen kann, indem er die vom AMS gewünschten Informationen über die an seinen eigenen Kursen teilnehmenden Arbeitsuchenden mit dem AMS austauschen kann. Zur Erfüllung des Zwecks „Verwaltung der Kursteilnehmer“ ist es aber nicht notwendig und daher überschießend, dass der jeweilige Trainer über die Daten seiner Kursteilnehmer hinaus auch Zugriff auf die Daten von Kursteilnehmern anderer Trainer hat.
Daten dürfen nur verwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind und soweit sie über diesen Zweck nicht hinausgehen.
Auch nach der ab 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Verantwortliche gemäß Art 25 Abs 2 DSGVO verpflichtet, datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu treffen, sodass grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden.
Redaktionelle Leitsätze
- datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- DSB, 17.01.2018, DSB-D213.503/0004-DSB/2017, eAMS-Verwaltung der Kursteilnehmer
- Dienstleister
- Art 25 Abs 2 DSGVO
- § 11 DSG
- ZIIR 2018, 154
- § 6 DSG
- Zweckgebundenheit
- Medienrecht
- § 15 DSG
- § 32 Abs 3 AMSG
- Datensicherheitsmaßnahmen
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