


DSB: Weiterleitung eines Amtsgutachtens zum Zweck der Feststellung der Dienstfähigkeit
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 13
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 3522 Wörter, Seiten 159-165
20,00 €
inkl MwSt




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Eine interne Datenweitergabe ist nicht als Übermittlung an einen Dritten iSv Art 4 Z 9 DSGVO zu qualifizieren. Die Datenweitergabe von einer zur anderen Abteilung bedarf keiner besonderen Rechtsgrundlage, zumal es zu keinem Verantwortlichenwechsel kommt.
Amtsärzte, die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich behördliche Aufgaben vollziehen, unterliegen nach § 41 Abs 4 ÄrzteG nicht dem Anwendungsbereich des ÄrzteG und sind nicht nach § 54 ÄrzteG verschwiegenheitspflichtig.
§ 54 ÄrzteG ist für Amtsärzte in ihrer Tätigkeit als Gutachter nicht anwendbar. Die Begutachtung durch einen sachverständigen (Amts-)Arzt stellt kein besonders geschütztes Arzt-Patientenverhältnis iSd ÄrzteG dar.
Die Weitergabe eines Amtsgutachtens an das zuständige Personalreferat zur Beurteilung der Dienstfähigkeit ist gesetzlich iSv §§ 21 und 69 Sbg L-VGB gedeckt und nicht überschießend.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Wagner, Jessica
-
- Amtsgutachten
- behördliche Aufgaben
- Dienstfähigkeit
- Art 9 Abs 2 lit b DSGVO
- § 21 L-VBG
- § 69 L-VBG
- 41, 54 ÄrzteG
- DSB, 02.02.2023, 2021-0.650.571, Amtsgutachten zur Feststellung der Dienstfähigkeit (rk)
- ZIIR 2025, 159
- Ärztegesetz
- Weitergabe
- § 24 DSG
- Gesundheitsdaten
- § 1 DSG
- Medienrecht
- Art 6 DSGVO
Eine interne Datenweitergabe ist nicht als Übermittlung an einen Dritten iSv Art 4 Z 9 DSGVO zu qualifizieren. Die Datenweitergabe von einer zur anderen Abteilung bedarf keiner besonderen Rechtsgrundlage, zumal es zu keinem Verantwortlichenwechsel kommt.
Amtsärzte, die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich behördliche Aufgaben vollziehen, unterliegen nach § 41 Abs 4 ÄrzteG nicht dem Anwendungsbereich des ÄrzteG und sind nicht nach § 54 ÄrzteG verschwiegenheitspflichtig.
§ 54 ÄrzteG ist für Amtsärzte in ihrer Tätigkeit als Gutachter nicht anwendbar. Die Begutachtung durch einen sachverständigen (Amts-)Arzt stellt kein besonders geschütztes Arzt-Patientenverhältnis iSd ÄrzteG dar.
Die Weitergabe eines Amtsgutachtens an das zuständige Personalreferat zur Beurteilung der Dienstfähigkeit ist gesetzlich iSv §§ 21 und 69 Sbg L-VGB gedeckt und nicht überschießend.
Redaktionelle Leitsätze
- Wagner, Jessica
- Amtsgutachten
- behördliche Aufgaben
- Dienstfähigkeit
- Art 9 Abs 2 lit b DSGVO
- § 21 L-VBG
- § 69 L-VBG
- 41, 54 ÄrzteG
- DSB, 02.02.2023, 2021-0.650.571, Amtsgutachten zur Feststellung der Dienstfähigkeit (rk)
- ZIIR 2025, 159
- Ärztegesetz
- Weitergabe
- § 24 DSG
- Gesundheitsdaten
- § 1 DSG
- Medienrecht
- Art 6 DSGVO