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DSB: Zu den Voraussetzungen eines Klassenfotos auf einer Schulwebsite

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 2016
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1453 Wörter, Seiten 290-292

20,00 €

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Eine Wiener Volksschule, die nicht in das Datenverarbeitungsregister eingetragen ist, gilt datenschutzrechtlich als eine unselbstständige, nicht rechtswirksam errichtete Bildungsanstalt öffentlichen Rechts. Die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt daher gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und § 4 Abs 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes idgF bei der zuständigen Schulbehörde (hier: Stadtschulrat für Wien).

Die Veröffentlichung des Fotos eines Schulkindes auf einer Schulhomepage ist eine Verwendung personenbezogener Daten (Bilddaten) gemäß § 4 Z 1 DSG 2000, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht.

Mangels einer ausdrücklichen Ermächtigung in den Schulgesetzen (Bundes-Schulaufsichtsgesetz, SchUG, SchOG odgl) zur Verarbeitung und Übermittlung von Bilddaten der Schüler für den Zweck der Gestaltung einer Schulhomepage, kommt für einen solchen Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung nur eine – jederzeit widerrufbare – Zustimmung des Betroffenen gemäß § 4 Z 14 und § 8 Abs 1 Z 2 DSG 2000 in Betracht.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • § 8 Abs 2 Z 2 DSG
  • Datenschutzrecht
  • § 1 Abs 2 DSG
  • § 16 ABGB
  • § 4 Z 4 DSG
  • § 177 ABGB
  • § 167 Abs 3 ABGB
  • § 1 Abs 1 DSG
  • Zustimmung der Eltern
  • § 173 ABGB
  • Auftraggeber der Schulwebsite
  • ZIIR 2016, 290
  • § 31 Abs 2 DSG
  • DSB Bescheid, 08.10.2015, DSB-D122.347/0005-DSB/2015, Klassenfoto auf Schulwebsite
  • Medienrecht
  • Klassenfoto
  • Schulbehörde, Bilddatenverarbeitung durch
  • Art 7, Art 8 RL 95/46/EG
  • Geheimhaltungsinteressen, Verletzung der berechtigten
  • § 4 Z 14 DSG
  • Schule, keine Rechtspersönlichkeit der

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