


DSB: Zu den Voraussetzungen eines Klassenfotos auf einer Schulwebsite
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1453 Wörter, Seiten 290-292
20,00 €
inkl MwSt




-
Eine Wiener Volksschule, die nicht in das Datenverarbeitungsregister eingetragen ist, gilt datenschutzrechtlich als eine unselbstständige, nicht rechtswirksam errichtete Bildungsanstalt öffentlichen Rechts. Die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt daher gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und § 4 Abs 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes idgF bei der zuständigen Schulbehörde (hier: Stadtschulrat für Wien).
Die Veröffentlichung des Fotos eines Schulkindes auf einer Schulhomepage ist eine Verwendung personenbezogener Daten (Bilddaten) gemäß § 4 Z 1 DSG 2000, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht.
Mangels einer ausdrücklichen Ermächtigung in den Schulgesetzen (Bundes-Schulaufsichtsgesetz, SchUG, SchOG odgl) zur Verarbeitung und Übermittlung von Bilddaten der Schüler für den Zweck der Gestaltung einer Schulhomepage, kommt für einen solchen Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung nur eine – jederzeit widerrufbare – Zustimmung des Betroffenen gemäß § 4 Z 14 und § 8 Abs 1 Z 2 DSG 2000 in Betracht.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Thiele, Clemens
-
- § 8 Abs 2 Z 2 DSG
- Datenschutzrecht
- § 1 Abs 2 DSG
- § 16 ABGB
- § 4 Z 4 DSG
- § 177 ABGB
- § 167 Abs 3 ABGB
- § 1 Abs 1 DSG
- Zustimmung der Eltern
- § 173 ABGB
- Auftraggeber der Schulwebsite
- ZIIR 2016, 290
- § 31 Abs 2 DSG
- DSB Bescheid, 08.10.2015, DSB-D122.347/0005-DSB/2015, Klassenfoto auf Schulwebsite
- Medienrecht
- Klassenfoto
- Schulbehörde, Bilddatenverarbeitung durch
- Art 7, Art 8 RL 95/46/EG
- Geheimhaltungsinteressen, Verletzung der berechtigten
- § 4 Z 14 DSG
- Schule, keine Rechtspersönlichkeit der
Eine Wiener Volksschule, die nicht in das Datenverarbeitungsregister eingetragen ist, gilt datenschutzrechtlich als eine unselbstständige, nicht rechtswirksam errichtete Bildungsanstalt öffentlichen Rechts. Die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt daher gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und § 4 Abs 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes idgF bei der zuständigen Schulbehörde (hier: Stadtschulrat für Wien).
Die Veröffentlichung des Fotos eines Schulkindes auf einer Schulhomepage ist eine Verwendung personenbezogener Daten (Bilddaten) gemäß § 4 Z 1 DSG 2000, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht.
Mangels einer ausdrücklichen Ermächtigung in den Schulgesetzen (Bundes-Schulaufsichtsgesetz, SchUG, SchOG odgl) zur Verarbeitung und Übermittlung von Bilddaten der Schüler für den Zweck der Gestaltung einer Schulhomepage, kommt für einen solchen Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung nur eine – jederzeit widerrufbare – Zustimmung des Betroffenen gemäß § 4 Z 14 und § 8 Abs 1 Z 2 DSG 2000 in Betracht.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 8 Abs 2 Z 2 DSG
- Datenschutzrecht
- § 1 Abs 2 DSG
- § 16 ABGB
- § 4 Z 4 DSG
- § 177 ABGB
- § 167 Abs 3 ABGB
- § 1 Abs 1 DSG
- Zustimmung der Eltern
- § 173 ABGB
- Auftraggeber der Schulwebsite
- ZIIR 2016, 290
- § 31 Abs 2 DSG
- DSB Bescheid, 08.10.2015, DSB-D122.347/0005-DSB/2015, Klassenfoto auf Schulwebsite
- Medienrecht
- Klassenfoto
- Schulbehörde, Bilddatenverarbeitung durch
- Art 7, Art 8 RL 95/46/EG
- Geheimhaltungsinteressen, Verletzung der berechtigten
- § 4 Z 14 DSG
- Schule, keine Rechtspersönlichkeit der