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Dublin III-VO: Zweimonatsfrist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs durch den Aufenthaltsstaat bei einer EURODAC-Treffermeldung

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Die Übergangsbestimmung des Art 49 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist nicht eindeutig. Sie ist aber so zu interpretieren, dass, wenn ein erster Antrag vor dem 1.1.2014 gestellt wurde, der Aufenthaltsstaat aber ein entsprechendes Aufnahmeersuchen erst ab dem 1.1.2014 getätigt hat, für die verfahrensrechtliche Behandlung dieser Gesuche die Art 20 ff Dublin III-Verordnung mit sämtlichen darin enthaltenen Fristen gelten.

  • ZVG-Slg 2015/15
  • BVwG, 15.09.2014, W211 2011757-1
  • § 5 Abs 1 AsylG
  • Dublin III-VO Art 21 Abs 1, Art 49
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 21 Abs 3 BFA-VG

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