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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 6, Dezember 2018, Band 5

Duldungs- und Mitwirkungspflichten von Personen, die faktisch für die Verfügbarkeit von Glücksspielautomaten sorgen

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§ 50 Abs 4 GSpG normiert für Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, bestimmte Pflichten, die im Zuge einer Lokalkontrolle schlagend werden. Mehrfach hat der VwGH ausgeführt, dass die in § 50 Abs 4 GSpG festgelegten Duldungs- und Mitwirkungspflichten alle Personen träfen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Glücksspielautomaten sorgten (vgl VwGH15.03.2013, 2012/17/0590, vom 29.07.2015, Ra 2014/17/0031, ua). Jemand zu dessen Aufgaben es auch gehört, für den ordnungsgemäßen Betrieb in Filialen zu sorgen sowie insbesondere dafür zuständig ist, dass durch die Ausgabe von Berechtigungskarten die Kunden in den Automatenraum gelangen und spielen konnten, der daher faktisch für die Verfügbarkeit und Bereithaltung der Glücksspielautomaten gesorgt hat, treffen unzweifelhaft auch die in § 50 Abs 4 GSpG normierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten.

Der zweite Satz des § 50 Abs 4 GSpG, der die Mitwirkungspflicht regelt, normiert ausdrücklich eine Pflicht, umfassend Auskünfte zu erteilen und nimmt keinerlei Einschränkungen vor. Der klare Wortlaut dieser Regelung erlaubt es auch nicht, ihn durch Rückgriff auf die Materialien einzuschränken, wobei der Passus („...umfassende Auskünfte zu erteilen haben, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und ...“) auch nicht geeignet wäre, daraus abzuleiten, dass die Auskünfte im Hinblick auf diverse (potenzielle) Glücksspielapparate und -unterlagen nicht umfassend sein sollten (VwGH vom 29.07.2015, Ra 2014/17/0031). Gleicher Grundsatz gilt zweifelsfrei auch für all jene Maßnahmen und Handlungen der Verpflichteten, wie kein „Spielgeld“ zur Verfügung zu stellen oder das Unterbrechen der Stromzufuhr zu den Glücksspielgeräten, die es den Kontrollorganen ermöglichen sollen, jenen Sachverhalt festzustellen, der für eine Beurteilung notwendig ist.

Mit den in § 50 Abs 4 GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden.

  • § 50 Abs 4 GSpG
  • LVwG Salzburg, 02.08.2018, 405-10/556/1/7-2018
  • ZVG-Slg 2018/105
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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