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Duldungspflicht des Mieters von Veränderungen am Mietobjekt

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Für die Beurteilung, ob es sich bei einer geplanten Änderung um eine nicht mehr zu duldende tiefgreifende Umgestaltung des Mietgegenstandes handelt, kommt es nach der Rechtsprechung nicht alleine auf die Nutzflächenverringerung des Mietobjektes an, sondern darauf, ob durch die Veränderung der Mietgegenstand in einem wesentlichen Punkt nicht mehr seiner bisherigen Funktion entspricht. Der Verlust des Vorzimmers einer Mietwohnung durch einen Lifteinbau im Ausmaß von 2,87 m2 fällt unter eine vom Mieter nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu duldende Veränderung.

  • § 8 Abs 2 Z 1 MRG
  • BBL-Slg 2021/234
  • Duldungspflicht des Mieters von Veränderungen am Mietobjekt
  • OGH, 27.07.2021, 5 Ob 57/21z
  • Baurecht

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