Durch COVID-19 verursachte Mehrkosten
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 12
- Judikatur, 5384 Wörter
- Seiten 23 -31
- https://doi.org/10.33196/zrb202301002301
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Bei § 1168 Abs 1 ABGB handelt es sich um eine dispositive Norm, der die speziellere (vertragliche) Regelung in der vereinbarten ÖNORM B 2110 vorgeht.
Regelungen der ÖNORM B 2110 werden nicht als Ersatz, sondern als bloße Modifikation des gesetzlichen Anspruchs nach § 1168 ABGB bezüglich der Anspruchsdurchsetzung qualifiziert.
Für die erfolgreiche Geltendmachung von Mehrkostenforderungen sind die Behauptung und der Beweis von konkret entstandenen Mehrkosten erforderlich.
Weder der Verweis auf eine bloße Preisfortschreibung noch ein diesbezüglicher Saldo genügen den Anforderungen an die Behauptung einer konkreten Mehrforderung. Diese bloße Einpreisung anhand eines – offensichtlich nicht auf die konkrete Baustelle bezogenen und anhand einer in einem Gutachten vorgenommenen abstrakten Kalkulation berechneten – Zuschlags ist unzureichend.
Durch § 273 ZPO wird nur die Beweislast erleichtert, nicht aber die (für die Prüfung der Schlüssigkeit allein maßgebliche) Behauptungslast abgenommen. Der Verpflichtung, die zur Ableitung des Begehrens sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erforderlichen Tatsachen vorzubringen, wird der Beweisführer nicht enthoben.
- Wenusch, Hermann
- Erschwernis
- ÖNORM B 2110
- ZRB 2023, 23
- COVID-19
- § 1168 ABGB
- § 273 ZPO
- Mehrkosten
- Baurecht
- OGH, 21.12.2022, 6 Ob 136/22a