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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Durch die Verhängung einer neuerlichen Strafe tritt die Tilgung der Freiheitsstrafen wegen Vorsatztaten (noch) nicht ein
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 1810 Wörter
- Seiten 344-346
- https://doi.org/10.33196/zvg201604034401
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inkl MwStIn Anwendung des StbG ist für die Berechnung der Tilgung einer Freiheitsstrafe nicht darauf abzustellen, ob die darauffolgende Strafe auch dem Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 2 StbG entspricht. Bei der Berechnung der Tilgung von Strafen, die Versagungsgründe iSd StbG darstellen, ist für den Fall, dass danach neuerliche Strafen verhängt werden, keine Unterscheidung zwischen den Strafarten zu treffen. Durch die Verhängung einer neuerlichen Strafe tritt die Tilgung der wegen vorsätzlicher Tatbegehung verhängten Freiheitsstrafen noch nicht ein und steht somit § 10 Abs 1 Z 2 StbG der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zum jetzigen Zeitpunkt entgegen.
- ZVG-Slg 2016/83
- § 4 TilgG
- § 10 Abs 2 Z 1 StbG
- LVwG OÖ, 30.03.2016, LVwG-750330/2/ER
- Verwaltungsverfahrensrecht
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