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Durch Handschlag besiegelter Liegenschaftskaufvertrag

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Selbst dann, wenn im Zuge von Vertragsverhandlungen Nebenpunkte besprochen werden und darüber zunächst keine Einigung erzielt werden kann, können die Parteien im weiteren Verlauf den Vorbehalt einer Einigung über diese Nebenpunkte (ausdrücklich oder schlüssig) auch wieder fallen lassen. Davon ist dann auszugehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Parteien ihren Abschluss- und Bindungswillen eindeutig ausdrücken (hier: Besiegelung des Kaufwillens durch Handschlag), ohne die früher im Zuge der Vertragsverhandlungen allenfalls noch offenen Punkte weiter anzusprechen und diesbezüglich einen Vorbehalt zu machen.

Wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat dies nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt (hier: mündlich geschlossener Liegenschaftskaufvertrag).

Schlechte Bonität begründet kein Mitverschulden.

  • § 869 ABGB
  • JBL 2019, 574
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 29.04.2019, 2 Ob 200/18b
  • OLG Graz, 11.09.2018, 3 R 52/18v
  • § 883 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • LG Klagenfurt, 28.02.2018, 26 Cg 105/12f
  • § 884 ABGB

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