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Durch unsachgemäße Installation herbeigeführte Gefährdung der Substanz des Hauses als erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG

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Bereits die durch die unsachgemäße Installation herbeigeführte Gefährdung der Substanz des Hauses ist als erheblich nachteiliger Gebrauch anzusehen. Wer sich für Umbauarbeiten nicht befugter Gewerbsleute bedient, muss alles vorkehren, damit keine Schäden an der Substanz entstehen; treten Schäden auf, muss darüber hinaus sofort Abhilfe geschaffen werden. Dass unfachgemäße Installationen Substanzschäden herbeiführen können, ist für jedermann leicht erkennbar. Ebenso ist leicht erkennbar, dass das Unterstellen eines Kübels, wenn der Küchenkasten auch außerhalb des Kübels nass ist, keine geeignete Maßnahme darstellt.

  • WOBL-Slg 2016/39
  • OGH, 23.10.2015, 6 Ob 192/15a, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LG Innsbruck, 2 R 142/15v
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG

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