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Deutsch, Katharina

Durchführungsverordnung zur Abgabenberechnung durch die Amtspartei seit 1.7.2024 in Kraft

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Gem § 279 zweiter Satz BAO ist das Bundesfinanzgericht „berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern“. Die Abänderung des angefochtenen Bescheides zieht die Festsetzung der Steuer und die Änderung der Bemessungsgrundlagen nach sich. In anderen europäischen Ländern, wie zB in Deutschland, gibt es schon seit längerem die Möglichkeit, dass die Finanzgerichte die Abgaben mit Hilfe des Finanzamtes berechnen können. So bestimmt zB § 100 Abs 2 dFinanzgerichtsordnung, dass das Finanzgericht, wenn die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert „die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann.“ Somit hat nun auch der inländische Gesetzgeber mit der Durchführungsverordnung zur Abgabenberechnung einen Modus geschaffen, um die automatisierte Abgabenberechnung durch die Amtspartei zu ermöglichen.

  • Deutsch, Katharina
  • Durchführungsverordnung
  • Abgabenberechnung
  • Bundesabgabenordnung (BAO)
  • § 1 BFG-AbgabenberechnungsV
  • § 6 BFG-AbgabenberechnungsV
  • ZSS 2024, 108
  • § 269 BAO
  • § 270 BAO
  • § 277 BAO
  • Abgabenverfahren

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