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Durchsetzbarkeit von Befristungsvereinbarungen in Mietverträgen

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Eine Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Mieter darauf einstellen kann, dass das Mietverhältnis ohne sein weiteres Zutun zu einem bestimmten – das heißt von vornherein objektiv feststellbaren – Zeitpunkt endet.

Eine „Verlängerungsoption“ steht einer wirksamen Befristung des Mietvertrags dann nicht entgegen, wenn das Erlöschen des Mietverhältnisses als solches nicht von einer (noch dazu auslegungsbedürftigen) Bedingung, wie etwa einer vorherigen Auflösungserklärung oder dem Unterbleiben einer vorherigen Verlängerungserklärung des Vermieters, abhängig gemacht wird.

  • WOBL-Slg 2023/82
  • § 915 ABGB
  • § 914 ABGB
  • OGH, 26.01.2022, 3 Ob 227/21k, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LG Eisenstadt, 13 R 117/21k
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 29 MRG

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