


Durchsetzung von (gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen) Kontrollrechten eines Kommanditisten im Außerstreitverfahren – keine Zuständigkeit des Rechtspflegers
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 2014
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1507 Wörter, Seiten 391-393
9,80 €
inkl MwSt




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Die Durchsetzung der Kontrollrechte des Kommanditisten nach § 166 Abs 3 UGB erfolgt im Außerstreitverfahren.
Dies gilt auch für vertraglich erweitere Informations- und Kontrollrechte, zumindest soweit dem Kommanditisten umfänglich damit die Kontrollrechte eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters nach § 118 UGB eingeräumt werden.
Ein Antrag auf Informationserteilung fällt nicht in die Zuständigkeit des Rechtspflegers.
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- Rechtspfleger.
- GES 2014, 391
- Außerstreitverfahren
- Gesellschaftsrecht
- OLG Wien, 08.08.2014, 28 R 132/14h
- Kontrollrechte
- § 120 JN
- Kommanditist
- § 166 UGB
- § 58 AußStrG
Die Durchsetzung der Kontrollrechte des Kommanditisten nach § 166 Abs 3 UGB erfolgt im Außerstreitverfahren.
Dies gilt auch für vertraglich erweitere Informations- und Kontrollrechte, zumindest soweit dem Kommanditisten umfänglich damit die Kontrollrechte eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters nach § 118 UGB eingeräumt werden.
Ein Antrag auf Informationserteilung fällt nicht in die Zuständigkeit des Rechtspflegers.
- Rechtspfleger.
- GES 2014, 391
- Außerstreitverfahren
- Gesellschaftsrecht
- OLG Wien, 08.08.2014, 28 R 132/14h
- Kontrollrechte
- § 120 JN
- Kommanditist
- § 166 UGB
- § 58 AußStrG