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E-Ladestation als wichtiges Interesse; privilegierte Änderung

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Maßnahmen wie die Verlegung einer Elektroleitung samt Errichtung einer Wallbox in einer technisch einer Steckdose vergleichbaren Ausführung (hier: zur Ermöglichung einphasigen Ladens mit maximal 3,7 kW) sind als privilegierte Verlegung einer Stromleitung samt ähnlicher Einrichtung iSd § 16 Abs 2 Z 2 zweiter Satz WEG 2002 anzusehen, wobei keine Aufspaltung in eine Änderung der Stromleitung einerseits und des Stromauslasses (hier in Form der Wallbox) andererseits stattzufinden hat. Anderes gilt allerdings für die Maßnahme, die neben der Verlegung der Elektroleitung auch die Montage einer Wallbox vorsieht, die dreiphasiges Laden mit bis zu 22 kW ermöglichen soll. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei nicht mehr um eine technisch einfache Lösung handelt, die den Erfordernissen üblicher „Haushaltsführung“ in Bezug auf einen KFZ-Abstellplatz dient. Eine Privilegierung dafür ist jedenfalls nach derzeitiger Gesetzeslage zu verneinen.

Die Verkehrsüblichkeit des Drehstromanschlusses ist zu verneinen. Dass Bauordnungen einzelner Länder bei Neuerrichtung von Gebäuden zumindest zwei derartige Ladestationen vorschreiben, ändert daran nichts.

  • § 16 Abs 2 Z 2 WEG WEG
  • BG Innsbruck, 30 Msch 1/17f
  • LG Innsbruck, 4 R 57/19i
  • § 18 MietenG
  • OGH, 18.12.2019, 5 Ob 173/19f
  • WOBL-Slg 2020/124
  • § 52 Abs 2 WEG WEG
  • § 37 Abs 1 Z 17 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 28 Abs 1 Z 1 erster Fall WEG WEG 2002
  • § 9 Abs 2 MRG
  • § 13 Abs 2 Z 2 WEG
  • § 4 Abs 2 Z 1 MRG
  • § 226 ZPO

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