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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 5, September 2015, Band 2

E-Mail-Revision am letzten Tag der Revisionsfrist außerhalb der Amtsstunden verspätet; keine Wiedereinsetzung

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Hat der Präsident des VwG eine Kundmachung nach § 13 AVG des Inhalts erlassen, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen und Empfangsgeräte nur während der Amtsstunden empfangsbereit gehalten werden und in dieser Kundmachung die Amtsstunden festgelegt, dann liegt eine zulässige Beschränkung der Wirksamkeit der Einbringung von Anbringen außerhalb der Amtsstunden vor, die infolge ihrer von „Anbringen“ schlechthin sprechenden Formulierung auch die Einbringung von Revisionen und auch die Einbringung mit Mail oder Fax erfasst.

Das Postlaufprivileg gemäß § 33 Abs 3 AVG gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen.

Eine Revision, die am letzten Tag der Frist, aber außerhalb der Amtsstunden, in den elektronischen Verfügungsbereich des VwG gelangt, ist als verspätet anzusehen, auch wenn das VwG am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden die Empfangsgeräte empfangsbereit gehalten hat und die Revision an diesem Tag beim VwG auch tatsächlich eingelangt ist.

Da das VwG hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden, hätte der Parteienvertreter nicht darauf vertrauen dürfen, dass bei tatsächlichem Einlangen der Revision beim VwG außerhalb der Amtsstunden das Anbringen auch als rechtzeitig eingebracht gelte. Es liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor.

  • § 33 Abs 3 AVG
  • § 13 AVG
  • § 46 VwGG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwGH, 26.02.2015, Ra 2014/22/0092
  • ZVG-Slg 2015/95

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