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Eckdaten eines Zivilverfahrens vorübergehend im Internet abrufbar: Verletzung des Rechts auf Datenschutz
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 70 Wörter
- Seiten 401-401
- https://doi.org/10.33196/jbl201406040102
30,00 €
inkl MwStAllein durch den Aufruf der Sache und das Aufliegen eines „Verhandlungsspiegels“ werden die Eckdaten eines Zivilverfahrens (hier: Streitwerte sowie Namen, Adressen und/oder Geburtstage von Klägern einer „Sammelklage“) keineswegs zu allgemein verfügbaren Daten iS des § 1 Abs 1 DSG. Werden derartige Daten (versehentlich) im Internet abrufbar gemacht, liegt ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten vor.
- OLG Wien, 23.07.2013, 12 Nc 15/12s
- OGH, 28.11.2013, 6 Ob 165/13b
- § 85 GOG
- § 1 Abs 1 DSG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2014, 401
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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