EFTA-GH: Kostenfreiheit im Beschwerdeverfahren nach Art 77 DSGVO
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 9
- Judikatur, 5283 Wörter
- Seiten 438 -446
- https://doi.org/10.33196/ziir202104043801
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Der Offenlegung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers in einem Verfahren auf der Grundlage einer Beschwerde, die nach Art 77 DSGVO eingereicht wurde, oder in einem Verfahren auf der Grundlage des Art 78 Abs 1 dieser Verordnung steht weder diese Verordnung noch eine andere Bestimmung des EWR-Rechts entgegen.
Ob personenbezogene Daten des Beschwerdeführers nicht offengelegt werden dürfen, muss im Lichte der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Art 5 und 6 DSGVO geprüft werden. Dem Antrag, solche Daten nicht offenzulegen, sollte nicht stattgegeben werden, wenn dies die Erfüllung der Verpflichtungen aus der DSGVO oder die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und ein ordnungsgemäßes Verfahren nach Art 58 Abs 4 leg cit und im Rahmen des Grundrechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verhindern würde.
Aus Art 77 Abs 1 und Art 57 Abs 3 DSGVO ergibt sich Folgendes: Wenn eine betroffene Person Partei eines Verfahrens nach Artikel 78 Absatz 1 wird, weil ein Verantwortlicher einen Rechtsbehelf gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde eingelegt hat, und wenn das nationale Recht der betroffenen Person diesen Status automatisch zuweist, kann die betroffene Person nicht für Kosten haftbar gemacht werden, die im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind.
Amtliche Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 58 Abs 4 DSGVO
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
- Art 78 Abs 1 DSGVO
- Art 77 DSGVO
- Art 58 Abs 2 DSGVO
- EFTA-GH, 10.12.2020, E-11/19E-12/19, Adpublisher AG/ J und K
- ZIIR 2021, 438
- Anonymität
- § 27 DSG
- Medienrecht
- Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens
- Art 57 Abs 3 DSGVO
- Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
- Datenschutz
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