


- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JURIDIKUMBand 2019
- Inhalt:
- recht & gesellschaft
- Umfang:
- 4352 Wörter, Seiten 347-357
10,00 €
inkl MwSt




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Im folgenden Artikel soll ein Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Spruchpraxen der beiden europäischen Höchstgerichte zum Recht auf Familienzusammenführung (FZ) nach der FamilienzusammenführungsRL (RL 2003/86/EG) und Artikel 8 EMRK gegeben werden. Insbesondere soll dargestellt werden, dass der EGMR ein einzelfallbezogenes, individuelles Recht auf FZ erst aus Art 8 EMRK abgeleitet hat. Im Gegensatz dazu garantiert der EuGH die FZ als subjektives Recht. Beide Höchstgerichte rücken die sogenannte „Kernfamilie“ in den Mittelpunkt und kommen Flüchtlingen (bzw subsidiär Schutzberechtigten) aufgrund ihrer „Verletzlichkeit“ gewisse Privilegien zu. Gemeinsam ist beiden Höchstgerichten, dass die Dauer des Aufenthalts und die familiäre, kulturelle bzw soziale Bindungen zum Herkunftsland auschlaggebend für eine FZ sind. Letztlich wird der Frage nachgegangen welches FZ Verfahren für Betroffene günstiger ist und soll ein kurzer rechtspolitischer Ausblick über die weitere Entwicklung der hier behandelten FZ gegeben werden.
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- Kriebernegg, Micha
-
- EG
- Familiennachzug
- Europäische Gemeinschaft
- Europa
- Familienzusammenführung
- EGMR
- Europäische Union
- subsidiär Schutzberechtigte
- EuGH
- Flucht
- EU
- Art 8 EMRK
- EMRK
- RL 2003/86/EG
- Menschenrechte
- Migration
- RL 2011/95/EU
- JURIDIKUM 2019, 347
- Rechtsphilosophie und Politik
Im folgenden Artikel soll ein Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Spruchpraxen der beiden europäischen Höchstgerichte zum Recht auf Familienzusammenführung (FZ) nach der FamilienzusammenführungsRL (RL 2003/86/EG) und Artikel 8 EMRK gegeben werden. Insbesondere soll dargestellt werden, dass der EGMR ein einzelfallbezogenes, individuelles Recht auf FZ erst aus Art 8 EMRK abgeleitet hat. Im Gegensatz dazu garantiert der EuGH die FZ als subjektives Recht. Beide Höchstgerichte rücken die sogenannte „Kernfamilie“ in den Mittelpunkt und kommen Flüchtlingen (bzw subsidiär Schutzberechtigten) aufgrund ihrer „Verletzlichkeit“ gewisse Privilegien zu. Gemeinsam ist beiden Höchstgerichten, dass die Dauer des Aufenthalts und die familiäre, kulturelle bzw soziale Bindungen zum Herkunftsland auschlaggebend für eine FZ sind. Letztlich wird der Frage nachgegangen welches FZ Verfahren für Betroffene günstiger ist und soll ein kurzer rechtspolitischer Ausblick über die weitere Entwicklung der hier behandelten FZ gegeben werden.
- Kriebernegg, Micha
- EG
- Familiennachzug
- Europäische Gemeinschaft
- Europa
- Familienzusammenführung
- EGMR
- Europäische Union
- subsidiär Schutzberechtigte
- EuGH
- Flucht
- EU
- Art 8 EMRK
- EMRK
- RL 2003/86/EG
- Menschenrechte
- Migration
- RL 2011/95/EU
- JURIDIKUM 2019, 347
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