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Heft 11, November 2014, Band 136
Ehegattenunterhalt: kein Ruhen wegen Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten; Zuwendungen einer Privatstiftung in Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 1809 Wörter
- Seiten 713-714
- https://doi.org/10.33196/jbl201411071301
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inkl MwSt§ 75 EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht. Rechtsmissbrauch iS des § 94 Abs 2 S 2 ABGB könnte vorliegen, wenn ein Unterhaltsberechtigter Unterhalt fordert, obwohl der Unterhaltsbedarf durch Zuwendungen des Lebensgefährten ohnehin gedeckt wird.
Regelmäßige Zuwendungen einer Privatstiftung, auf die der Unterhaltspflichtige als deren Begünstigter einen Rechtsanspruch hat, sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Selbst wenn sich der Stifter einen Widerruf vorbehalten haben sollte, gilt dies jedenfalls solange, als keine Anhaltspunkte für die Absicht des Stifters auf einen derartigen Eingriff in den Stiftungszweck bestehen.
- BG Hietzing, 27.08.2013, 1 C 1/12h
- § 94 EheG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 24.04.2014, 1 Ob 56/14p
- § 94 Abs 2 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- LGZ Wien, 28.01.2014, 48 R 310/13p
- § 75 EheG
- JBL 2014, 713
- Arbeitsrecht
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