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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2020, Band 142

Ehelichkeit des Kindes bei Anerkennung der ausländischen Scheidung nach dessen Geburt

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Von § 775 Abs 2 ABGB ist auch der Fall eines nach Errichtung der letztwilligen Verfügung geborenen Kindes mitumfasst. Die Voraussetzung der „Kausalität der Unkenntnis“ ist auf alle in dieser Bestimmung genannten Fälle anzuwenden.

Für die Frage, ob ein Kind bei seiner Geburt ehelich war, kommt es darauf an, ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt für den österreichischen Rechtsbereich aufrecht war. Eine ausländische Scheidung vor der Geburt, die erst nach der Geburt in Österreich anerkannt wurde, kann an der Ehelichkeit nichts mehr ändern. Die einmal durch Geburt während aufrechter Ehe begründete Abstammungsvermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 150 oder § 151 ABGB beseitigt werden. Selbst eine spätere Nichtigerklärung der Ehe (mit [grundsätzlich] Ex-tunc-Wirkung) würde nicht zum Wegfall der Vaterschaftsvermutung führen.

  • § 98 AußStrG
  • JBL 2020, 841
  • § 150 ABGB
  • § 775 Abs 2 ABGB
  • § 97 AußStrG
  • Öffentliches Recht
  • BG Innere Stadt Wien, 04.10.2018, 80 A 198/17w, [idF des Berichtigungsbeschlusses vom 23.10.2018]
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 26.05.2020, 2 Ob 87/19m
  • § 99 AußStrG
  • § 151 ABGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 19.02.2019, 45 R 493/18k45 R 78/19g
  • Arbeitsrecht

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