Ehrenbeleidigende Äußerungen des Rechtsanwalts
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 134
- Rechtsprechung, 1520 Wörter
- Seiten 377 -378
- https://doi.org/10.33196/jbl201206037701
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Der Mandant ist für in seinem Namen getätigte ehrenbeleidigende Äußerungen seines Rechtsanwalts dann nicht verantwortlich, wenn die Äußerungen vollmachtslos erfolgten oder die erteilte Vollmacht überschritten. Hat der Mandant die Äußerungen seines Rechtsvertreters weder bekräftigt noch unterstützt und erfolgten sie ohne vorausgehende Rücksprache mit ihm, ist die Zurechnung zu verneinen. Der bloße Umstand, dass der Rechtsanwalt die Worte „aus unserer Sicht“ verwendet, lässt keine Rückschlüsse auf eine Beteiligung des Mandanten zu.
Ehrenrührige unrichtige Tatsachenbehauptungen, die ein Rechtsanwalt über einen Prozessgegner seines Mandanten in einer Pressekonferenz aufstellt, unterliegen nicht dem Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO. Pressekonferenzen, wie überhaupt mediale Ereignisse (hier: Zitat in Zeitungsbericht), sind regelmäßig kein geeignetes Forum, Rechtsstandpunkte gegenüber einem Verfahrensgegner durchzusetzen.
Im Zuge einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung (hier: um einen Finderlohnanspruch und die Unverzüglichkeit der Rückgabe eines wertvollen Rings) muss es möglich sein, die Behauptungen der Gegenseite als unrichtig zu bezeichnen. Ein im Wege des § 1330 ABGB zu ahndender Lügenvorwurf ist darin in aller Regel – auch bei teilweiser drastischer Wortwahl (hier: „Unfug“, „lächerlich“) – nicht zu erblicken.
- OLG Linz, 29.09.2011, 2 R 55/11p
- OGH, 12.01.2012, 6 Ob 258/11a
- § 1330 ABGB
- LG Salzburg, 29.09.2010, 7 Cg 229/08z
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