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Eigenkapitalersetzendes Darlehen: Abgestimmtes Verhalten von Gesellschaftern

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Ein abgestimmtes Verhalten gemäß § 6 EKEG liegt bereits vor, wenn aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mehrere oder gar alle Gesellschafter Kredite im Verhältnis ihrer Beteiligung gewähren.

Umso mehr muss es angenommen werden, wenn ein bloß zu 10 % beteiligter Gesellschafter in Absprache mit dem Mehrheitsgesellschafter 2/3 des vereinbarten Betrags zuschießt.

  • abgestimmtes Verhalten
  • Gesellschafter
  • § 6 EKEG
  • § 5 EKEG
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2017, 255
  • OGH, 24.05.2017, 1 Ob 235/16i
  • Eigenkapitalersetzendes Darlehen

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