Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin beiden vom Hausverwalter abgeschlossenen Versicherungsverträgen
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 28
- Rechtsprechung, 2973 Wörter
- Seiten 153 -156
- https://doi.org/10.33196/wobl201505015301
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Der Abschluss von Versicherungsverträgen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung.
Wird der Gebäudebündelversicherungsvertrag vom Verwalter abgeschlossen, der allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertritt, wird die Eigentümergemeinschaft Versicherungsnehmerin und die Eigentümer Versicherte.
Nach dem Vertragszweck sind damit Schadenersatzverpflichtungen aus der Bauherrentätigkeit der Eigentümergemeinschaft, die diese im gemeinschaftlichen Interesse in Bezug auf das Gemeinschaftsgut setzt, versichert. Den (einzelnen) Wohnungseigentümern kommt hingegen das Interesse zu, gleichfalls mit Ersatzforderungen aus einer Bauführung der Eigentümergemeinschaft nicht belastet zu werden, weil die Wohnungseigentümer über ihre Beitragsleistungen die Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung finanzieren. In diesem Umfang sind sie mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schadenersatzverpflichtungen einzelner Wohnungseigentümer aus ihrer individuellen Bauführung.
Die Abtretung des Befreiungsanspruchs an den geschädigten Dritten, in dessen Hand dann Haftpflicht- und Deckungsanspruch vereinigt sind, wird als zulässig erachtet, sofern kein Abtretungsverbot besteht, da trotz Trennungsgrundsatz nicht einzusehen ist, warum der Haftpflichtgläubiger, dem nach Abtretung beide Ansprüche zustehen, den Versicherer nicht unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen und in diesem Verfahren die Haftpflichtfrage zur Vorfrage machen sollte. Der Befreiungsanspruch verwandelt sich nunmehr in einen Leistungsanspruch.
- OGH, 29.01.2014, 7 Ob 192/13f, Zurückweisung der Revision; siehe auch den Besprechungsaufsatz von Fenyves, in diesem Heft der wobl 2015, 137.
- WOBL-Slg 2015/59
- § 149 VersVG
- HG Wien, 11 Cg 196/07x
- Miet- und Wohnrecht
- OLG Wien, 30 R 15/13s
- § 18 Abs 1 WEG
- § 28 Abs 1 WEG
- § 1375 ABGB
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