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Eigentümergemeinschaft bei nichtiger Wohnungseigentumsbegründung

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Die Eigentümergemeinschaft als Verwaltungseinheit mit eigener Rechtspersönlichkeit muss selbst dann noch Bestand haben, wenn die der Wohnungseigentumsbegründung zugrundeliegende Nutzwertberechnung, etwa weil nicht zum Wohnungseigentum taugliche Objekte miteinbezogen wurden, unrichtig und die darauf fußende Wohnungseigentumsbegründung nichtig sein sollte. Als solche ist sie – vergleichbar dem Vorgründungsstadium – auch zur Einhebung der Beiträge zu den Aufwendungen für die Liegenschaft (§ 32 Abs 1 WEG) und der Rücklage (§ 31 WEG) berechtigt.

Selbst eine Neuparifizierung bzw gerichtliche (Neu-) Festsetzung der Nutzwerte bewirkt keine unmittelbare Eigentumsveränderung, insbesondere keine Änderung der Anteilsverhältnisse; für die Verteilung der Aufwendungen sind die nach dem Grundbuch ersichtlichen Verhältnisse maßgeblich.

  • § 37 WEG
  • Öffentliches Recht
  • BG Josefstadt, 18.11.2016, 8 C 13/16b8 C 213/16i
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 32 WEG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 31 WEG
  • JBL 2018, 318
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 02.03.2017, 36 R 38/17f
  • OGH, 29.08.2017, 5 Ob 137/17h
  • Arbeitsrecht

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