


- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 23
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 441 Wörter, Seiten 109-110
20,00 €
inkl MwSt




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Stellt ein Grundeigentümer eine Mauer unzweifelhaft zur Gänze auf seiner eigenen Liegenschaft auf, dann folgt dessen Alleineigentum aus der Regel der Eigentümeridentität.
Andere Mauern, die sich „zwischen benachbarten Grundstücken“ befinden, sind im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum. Alleineigentum wird gemäß § 857 ABGB in diesen Fällen aber vermutet, wenn der Verlauf und die Gestaltung der Grenzeinrichtung darauf hinweisen.
Da kein gesetzliches Recht besteht, auf dem Grund des Nachbarn ganz oder teilweise einen Zaun oder eine Grenzmauer zu errichten, kann in einem solchen Fall der Eigentümer des für die Errichtung der Mauer in Anspruch genommenen Grundstreifens Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB erheben. Dies gilt auch dann, wenn die Mauer durch den Rechtsvorgänger des jetzigen Beklagten errichtet wurde, weil die Aufrechterhaltung eines von einem Rechtsvorgänger im Eigentum geschaffenen Zustands in die Verfügungsmacht des aktuellen Eigentümers fällt.
-
- Eigentum an Grenzmauer
- § 857 ABGB
- BBL-Slg 2020/88
- § 523 ABGB
- Baurecht
- OGH, 28.01.2020, 4 Ob 229/19h
Stellt ein Grundeigentümer eine Mauer unzweifelhaft zur Gänze auf seiner eigenen Liegenschaft auf, dann folgt dessen Alleineigentum aus der Regel der Eigentümeridentität.
Andere Mauern, die sich „zwischen benachbarten Grundstücken“ befinden, sind im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum. Alleineigentum wird gemäß § 857 ABGB in diesen Fällen aber vermutet, wenn der Verlauf und die Gestaltung der Grenzeinrichtung darauf hinweisen.
Da kein gesetzliches Recht besteht, auf dem Grund des Nachbarn ganz oder teilweise einen Zaun oder eine Grenzmauer zu errichten, kann in einem solchen Fall der Eigentümer des für die Errichtung der Mauer in Anspruch genommenen Grundstreifens Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB erheben. Dies gilt auch dann, wenn die Mauer durch den Rechtsvorgänger des jetzigen Beklagten errichtet wurde, weil die Aufrechterhaltung eines von einem Rechtsvorgänger im Eigentum geschaffenen Zustands in die Verfügungsmacht des aktuellen Eigentümers fällt.
- Eigentum an Grenzmauer
- § 857 ABGB
- BBL-Slg 2020/88
- § 523 ABGB
- Baurecht
- OGH, 28.01.2020, 4 Ob 229/19h