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Juristische Blätter

Heft 8, August 2015, Band 137

Eigentumsersitzung: Unterbrechung des Alleinbesitzes, Kinder als Besitzmittler des Eigentümers

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Die Beweislast für die Ersitzungsvoraussetzungen trifft grundsätzlich den Ersitzungsbesitzer. Zur Vollendung der Ersitzungszeit (hier nach § 1472 ABGB) genügt es, dass der Bestand des Besitzes bei deren Beginn und an deren Ende feststeht. Der Gegner hat demgegenüber einen in der Ersitzungszeit eingetretenen Besitzverlust oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen wie auch, dass der Besitz nicht redlich oder nicht echt gewesen sei, sowie dass überhaupt die Absicht der Rechtsausübung gefehlt hätte.

Bei der Eigentumsersitzung genügt für die Unterbrechung des Alleinbesitzes schon der Nachweis, dass der Ersitzungsgegner einen einzigen Akt der Eigentumsausübung gesetzt hat. Für die Unterbrechung der Ersitzung bedarf es zumindest der Setzung solcher Nutzungshandlungen, die in ihrer Intensität einer Besitzausübung gleichkommen. Es darf sich also nicht bloß um die Inanspruchnahme des Gemeingebrauchs oder einer jedermann unter bestimmten Voraussetzungen möglichen örtlichen Übung handeln, bringt dies doch eine Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden nicht zum Ausdruck.

Besitz kann auch durch Stellvertreter, Boten oder andere Besitzmittler ausgeübt werden. Besitzmittler müssten nicht die Absicht haben, ein Recht für eine bestimmte andere Person zu besitzen. Kinder über sieben Jahren, die den Gebrauch der Vernunft haben, können für sich (selbständig) Besitz erwerben. Wenn auch Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahren, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, (für sich) Besitz – außer in den Fällen des § 170 Abs 3 ABGB und § 280 Abs 2 ABGB – nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben können (§ 310 ABGB), lässt dies noch nicht den Schluss zu, Kinder, die unter sieben Jahre alt sind, könnten keinesfalls als Besitzmittler fungieren.

Da es für die Ersitzung darauf ankommt, dass die Besitzausübung nach außen hin so in Erscheinung tritt, dass sie die Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringt, ist dies auch für die Konstellation zu bejahen, in der Kinder auf Geheiß von Erwachsenen (in der Regel ihren Eltern) das Vieh (im Rahmen der jedenfalls in der damaligen Zeit, wie allgemein bekannt ist, üblichen Mitarbeit von auch minderjährigen Angehörigen im bäuerlichen Betrieb) auf bestimmten Flächen weiden ließen, womit der Besitzwille der Betriebsführer im Weidenlassen der Kinder widergespiegelt wird.

  • Öffentliches Recht
  • § 1472 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • LG Klagenfurt, 09.07.2014, 3 R 38/14v
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 310 ABGB
  • JBL 2015, 518
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 23.04.2015, 1 Ob 10/15z
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Hermagor, 11.12.2013, 1 C 84/11h
  • § 1460 ABGB
  • Arbeitsrecht

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