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Heft 9, September 2015, Band 28
Eigentumsfreiheitsklage ist gegen sämtliche Miteigentümer zu richten
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 28
- Rechtsprechung, 2670 Wörter
- Seiten 279-281
- https://doi.org/10.33196/wobl201509027901
30,00 €
inkl MwStDie Eigentumsfreiheitsklage ist gegen sämtliche Miteigentümer zu richten. Ein Grundeigentümer, der sich durch eine Fremdbenützung gestört fühlt, hat auch dann, wenn sich die behauptete Störungshandlung etwa als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstücks darstellen sollte, die Wahl, ob er gegen den Störer allein mit „schlichter“ Unterlassungsklage vorgeht oder aber iSd § 523 ABGB auch das Bestehen eines von diesem Störer behaupteten Rechts zum Gegenstand der Freiheitsklage macht. Im letzteren Fall besteht wegen der Unteilbarkeit der Grunddienstbarkeit eine notwendige Streitgenossenschaft der Liegenschaftseigentümer.
- § 364 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 19.11.2014, 6 Ob 70/14h
- WOBL-Slg 2015/107
- OLG Wien, 11 R 79/13p
- § 523 ABGB
- LGZ Wien, 9 Cg 15/07b
- § 1036 ABGB
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