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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2018, Band 31

Eigentumsverlust durch Einsetzen von Pflanzen auf fremdem Grund und Wegnahmerecht des Bestandnehmers

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Saatgut und Setzlinge sind künstlicher Zuwachs und wachsen als unselbstständige Bestandteile grundsätzlich dem Grundeigentum zu; der Grundeigentümer erwirbt also auch Eigentum an bis dahin im fremden Eigentum stehenden Pflanzen. Ein originärer Eigentumserwerb des Grundstücks iSv § 418 S 3 ABGB kommt mangels vergleichbarer wirtschaftlicher Grundlagen nicht in Betracht. Nicht angewandt wird dieser Grundsatz allerdings, wenn eine dauernde Verbindung fehlt oder bei Verbindungen bloß vorübergehender Natur und Trennbarkeit oder wenn sich aufgrund eines Rechtsverhältnisses zwischen Grundeigentümer und Eigentümer des Saat- oder Pflanzenguts Abweichungen ergeben, es kann aber nur die vorübergehende Belassung, nicht die Selbstständigkeit als solche vereinbart werden. Die Nichtanwendung des § 420 ABGB erfordert eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern des Grundes und der Pflanze(n), nach deren Inhalt die Verbindung der Pflanze(n) mit dem Erdreich nicht dauerhaft erfolgen soll. Da es sich um eine Ausnahme von der gesetzlichen Grundregel handelt, trifft insoweit jene Partei die Behauptungs- und Beweislast, die sich darauf beruft.

Nach § 1109 ABGB kann der Bestandnehmer körperlich selbstständig gebliebene und jedenfalls ohne Substanzschädigung des Bestandobjekts lösbare Gegenstände, die er eingebracht hat, bei der Räumung mitnehmen. Es entziehen sich damit auch Gegenstände nicht der Wegnahme, die mit dem Bestandobjekt in eine solche Verbindung gebracht wurden, dass der Bestandnehmer sein Eigentum daran verlor, weil sie zu unselbstständigen Bestandteilen des Bestandobjekts wurden. Nur dann, wenn der Gegenstand nicht mehr oder nur mehr unter bedeutsamer Substanzschädigung gelöst werden kann, scheidet die Wegnahme aus. Somit können vom Bestandnehmer gepflanzte Bäume und Sträucher entfernt werden, wenn dies ohne Beschädigung des Bodens möglich ist.

  • § 417 ABGB
  • § 418 ABGB
  • OLG Graz, 21 Cg 91/13m
  • LG Klagenfurt, 21 Cg 91/13m
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 419 ABGB
  • WOBL-Slg 2018/60
  • OGH, 29.03.2017, 3 Ob 217/16g
  • § 1109 ABGB

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