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Eignung zur Besorgung der Aufgaben eines Kammerkommissärs

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Gegen einen geschäftsführenden Mitgesellschafter der Rechtsanwalts-Gesellschaft, der bereit ist, die ansonsten dem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben zu übernehmen, wird grundsätzlich nicht ins Treffen geführt werden können, dass er aufgrund seiner Gesellschaftereigenschaft für sich betrachtet die Eignung zur Übernahme der Aufgaben des Kammerkommissärs nicht aufweist.

  • § 34a Abs 5 RAO
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2019/151
  • § 34a Abs 2 RAO
  • VwGH, 08.04.2019, Ra 2018/03/0104

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