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Heft 1, Februar 2015, Band 2015
Eignungsanforderungen bei Altlastensanierungsprojekten
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2015
- Judikatur, 4573 Wörter
- Seiten 56-63
- https://doi.org/10.33196/rpa201501005601
20,00 €
inkl MwStDer Auftraggeber entscheidet, welche Eignungsnachweise vorzulegen sind. Der im Gesetz vorgesehene Katalog an Eignungsnachweisen ist mit Ausnahme jener in Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abschließend. Gesetzesinhalt ist es nicht, den Auftraggeber in seiner Befugnis zu beschneiden, darüber zu entscheiden, welcher Standard der Leistungsfähigkeit für die Teilnahme an der öffentlichen Ausschreibung erforderlich ist, sondern zu bestimmen, mit welchen Nachweisen und Beweismitteln die Leistungsfähigkeit dargetan werden kann.
Die Eignung darf von einem Unternehmen nur in einem Ausmaß verlangt werden, wie dies durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dies in Konkretisierung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit dürfen insbesondere Unternehmensreferenzen und Nachweise zur technischen Eignung des eingesetzten Personals gefordert werden.
Bezogen auf das gegenständliche Altlastensanierungsprojekt dürfen zwei Unternehmensreferenzen, die mit den materiellen Anforderungen des konkreten Leistungsgegenstands vollinhaltlich übereinstimmen, als Mindesteignung gefordert werden.
Eine Beschränkung der Referenzzeit beim gegenständlichen baulastigen Altlastensanierungsprojekt auf fünf Jahre ist zulässig.
Auch die Forderung nach einem Projektleiter, der über einschlägige Berufserfahrung im Bereich Tiefbau im Zusammenhang mit Deponiebau oder Altlastensanierung bzw Sanierung von kontaminierten Liegenschaften verfügt, ist im Hinblick auf den Leistungsgegenstand zulässig. Gleiches gilt für die Forderung, dass der Projektleiter bzw Polier über zumindest eine mit der Unternehmensreferenz vergleichbare Berufserfahrung verfügt und der Projektleiter auch Kenntnis der Arbeitnehmerschutzbestimmungen aufweisen muss.
Eine Angebotsfrist von 23 Tagen nach vorangehender Vorinformation ist zulässig.
- Casati, Claus
- Eignung
- Schlüsselpersonen
- § 914 ABGB
- § 2 Z 20 lit c BVergG
- RPA 2015, 56
- § 75 BVergG
- Referenzzeit
- BVwG, 19.09.2014, W139 2009635-2/24E, „Teerfabrik Rütgers-Angern“
- Vergaberecht
- § 70 Abs 2 BVergG
- § 61 BVergG
- Unternehmensreferenzen
- Auslegung Ausschreibung.
- technische Leistungsfähigkeit
- § 30 Z 3 UFG
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Angebotsfrist