



Eignungsbeurteilung für Auslandsadoption: hoheitliches Handeln
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 136
- Rechtsprechung, 4494 Wörter
- Seiten 808 -812
- https://doi.org/10.33196/jbl201412080801
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Nach Art 5 lit a HAÜ kann eine Adoption nach dem Übereinkommen nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats „entschieden“ haben, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind. Nach österreichischer Rechtslage obliegt die „Eignungsbeurteilung“ dem Land als Träger der Kinder- und Jugendhilfe.
Die nach dem – unmittelbar anwendbaren – Art 5 HAÜ zu treffende „Entscheidung“ ist nicht bloß ein Gutachten oder ein schlichtes Verwaltungshandeln, das die Grundlage für eine spätere gerichtliche Entscheidung bildet. Vielmehr hat dieser ausdrücklich als „Entscheidung“ bezeichnete Akt normativen Gehalt und bestimmt endgültig darüber, ob das Adoptionsverfahren weitergeht oder nicht. Die „Entscheidung“ ist als hoheitliches Handeln zu qualifizieren. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dann die Beschwerde zum Landesverwaltungsgericht zur Verfügung, bei Verweigerung eines Bescheids die Säumnisbeschwerde.
Eine Auslandsadoption ist von den inländischen Behörden ipso iure anzuerkennen, wenn eine Bescheinigung über das gesamte nach den Art 14 ff HAÜ geforderte Überprüfungsverfahren vorliegt.
- JBL 2014, 808
- Art 5 HAÜ
- OGH, 17.07.2014, 4 Ob 45/14t
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
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- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 1 JN
- BG Linz, 05.06.2013, 9 C 461/11g
- LG Linz, 05.12.2013, 14 R 122/13d
- Arbeitsrecht
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