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Journal für Strafrecht

Heft 2, März 2020, Band 7

Ein Angriff gegen die Ehre eines Mitglieds eines Gemeinderats während dessen Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung wird während der Ausübung des Amtes eines Beamten begangen

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Der in § 74 Abs 1 Z 4 StGB definierte Beamtenbegriff des StGB erfasst grundsätzlich alle in der Gerichtsbarkeit und in der öffentlichen Verwaltung tätigen Personen; ausgenommen sind Bedienstete, die bei Ämtern und Behörden lediglich Hilfsdienste verrichten, die nicht zum eigentlichen Amtsbetrieb gehören, und die Bediensteten selbstständiger Wirtschaftskörper (vgl Jerabek/Reindl-Krauskopf/Ropper/Schroll in WK2 StGB § 74 Rz 5).

Der Gemeinderat ist ein allgemeiner Vertretungskörper; ihm kommt keine Gesetzgebungs-, sondern ausschließlich Vollziehungs-(Verwaltungs-)Funktion zu. Seine Mitglieder nehmen (als Kollegialorgan) Rechtshandlungen vor und sind daher Beamte im strafrechtlichen Sinn (vgl RIS-Justiz RS0130524).

Beamte im Sinn des § 74 Abs 1 Z 4 StGB fallen in den Anwendungsbereich des § 117 Abs 2 StGB. Eine inhaltliche Beziehung zwischen der inkriminierten Äußerung und der Ausübung des Amtes oder Dienstes ist nicht erforderlich (Rami in WK2 StGB § 117 Rz 10, 15 mwN). Dass – wie hier – ein Mitglied eines Gemeinderats sein Amt im Sinn des § 117 Abs 2 StGB schon durch die Teilnahme an einer – nach (hier) § 35 K-AGO vom Bürgermeister einzuberufenden – Sitzung des Gemeinderats und nicht erst durch seine Mitwirkung an einer allfälligen Abstimmung oder Beschlussfassung ausübt, also funktionell als Beamter auftritt, ergibt sich aus der in der Befolgung der Einberufung gelegenen Erfüllung der amtlichen Aufgaben (s Rami in WK2 StGB § 117 Rz 16 mwN; vgl dazu auch RIS-Justiz RS0096888 [T5], wonach sich ein „Amtsgeschäft“ eines Abgeordneten nicht auf den Abstimmungsvorgang beschränkt, sondern auch – nur vermöge seines Amtes vorzunehmende – Verrichtungen tatsächlicher Art erfasst).

  • § 74 Abs 1 Z 4 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2020/4
  • § 117 Abs 2 StGB
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 22.10.2019, Gw 270/19t

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