Ein gleichheitsrechtsdogmatischer ZwischenrufAn Interjection from an Equality Rights Perspective
- Originalsprache: Deutsch
- ZOERBand 75
- Aufsatz, 2943 Wörter
- Seiten 387 -394
- https://doi.org/10.33196/zoer202002038701
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Das Begriffspaar „allgemeine/besondere Gleichheitssätze“ vermag die zwischen den verschiedenen Gleichheitssätzen bestehenden tatbestandlichen Unterschiede nicht hinreichend genau abzubilden. Ratsam ist stattdessen eine Einteilung anhand der Beschreibungsgrößen „Anknüpfungs(un)abhängigkeit“ und „sachliche (Un-)Begrenztheit“ von Gleichheitssätzen. Die Anerkennung der sogenannten verbotenen Gleichbehandlung als Möglichkeit, den Tatbestand von Gleichheitssätzen wie Art 7 Abs 1 S 1 B-VG, Art 2 StGG 1867, Art 8 Abs 1 BV Schweiz, Art 3 Abs 1 GG oder Art 20 GRCh zu verwirklichen, ist dogmatisch nicht überzeugend. Jede Gleichbehandlung kann durch einen Wechsel zwischen absoluter und relativer Betrachtungsweise oder einen Wechsel der Vergleichsperson als Ungleichbehandlung gefasst werden.
- Kempny , Simon
- Art 2 StGG
- Art 26 Abs 1 B-VG
- Öffentliches Recht
- ZOER 2020, 387
- Art 38 Abs 1 GG
- Art 21 GRCh
- Art 7 B-VG
- Grundrechte
- Art 20 GRCh
- Gleichheit
- Art 3 Abs 1 StGG
- Art 14 EMRK
- Art 136 BV Schweiz
- Art 3 GG
- Art 8 BV Schweiz
- Art 33 Abs 3 GG