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Heft 6, Oktober 2014, Band 2014
Ein Hauptpolier, der nicht (nachweislich) kann, ein Sub-Subunternehmer, der nicht (ausdrücklich) will, und ein Steuerrückstand.
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2014
- Judikatur, 1417 Wörter
- Seiten 343-345
- https://doi.org/10.33196/rpa201406034301
20,00 €
inkl MwStTeilnahmeanträge sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Dabei ist an den objektiven Erklärungswert der schriftlichen Angaben des Bewerbers anzuknüpfen. Ein Hätte-sagen-Wollen des Bewerbers ist nicht maßgeblich.
Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung ist für das Vorliegen eines Ausnahmegrundes wegen Steuerrückstände maßgeblich, ob die Rückstände regelmäßig anfallen bzw in welcher absoluten Höhe sie anfallen. Quartalsweise Rückstände in Höhe von 12.968,75 € bilden einen Ausschlussgrund.
Hinsichtlich der Erfüllung der Eignungskriterien liegt die Nachweispflicht beim Bewerber. Sie kann nicht auf den Auftraggeber überwälzt werden.
Eine Subunternehmererklärung ist jedenfalls unbedingt abzugeben. Eine allenfalls marktbeherrschende Stellung des Subunternehmers ändert daran nichts.
- Heid, Stephan
- Matic, Slobodan
- Beurteilung der Teilnahmeanträge
- marktbeherrschende Stellung des Subunternehmers
- Nachweispflicht bei der Eignungsfeststellung
- BVwG, 25.07.2014, W187 2008585-2/14E, „Sanierung einer Aluminiumschlackendeponie“
- Eignungsprüfung
- unbedingte Subunternehmererklärung
- RPA 2014, 343
- Geringfügigkeit von Steuerrückständen.
- Vergaberecht
- § 103 Abs 4 BVergG