Ein innerhalb der Frist des § 5 Abs 2 WEG abgeschlossener Kaufvertrag über KFZ-Stellplätze ist nichtig
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 12
- Judikatur, 3339 Wörter
- Seiten 32 -36
- https://doi.org/10.33196/zrb202301003201
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Die Erwerbsbeschränkungen des § 5 Abs 2 Satz 1 und 2 WEG gelten sowohl für die erstmalige (konstitutive) Begründung von Wohnungseigentum als auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Drei-Jahres-Frist. Erst nach Ablauf dieser Frist „herrscht der Markt ohne weitere Beschränkungen“.
Der Gesetzeszweck des § 5 Abs 2 WEG erfordert es daher, dass Erwerb nicht nur die sachenrechtliche Verfügung (§ 431 ABGB), sondern bereits den Rechtsvorgang erfasst, der dem liegenschaftsfremden Dritten einen Anspruch auf sachenrechtliche Übereignung des Mindestanteils gibt, mit dem das ausschließliche Nutzungsrecht an einem KFZ-Abstellplatz verbunden ist. Auch beim derivativen Erwerb verstößt der Abschluss eines Kaufvertrags vor Ablauf der Wartefrist damit gegen § 5 Abs 2 WEG, was gemäß § 879 Abs 1 ABGB dessen Nichtigkeit zur Folge hat.
- Seeber, Thomas
- liegenschaftsfremde Interessenten
- § 5 Abs 2 WEG
- ZRB 2023, 32
- OGH, 02.11.2022, 5 Ob 121/22p
- Kaufverträge über KFZ-Abstellplätze
- Wartefrist
- Baurecht
- § 879 Abs 1 ABGB