Ein Kontoauszug ist keine Rückstandsbescheinigung
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2017
- Judikatur, 1853 Wörter
- Seiten 219 -222
- https://doi.org/10.33196/rpa201704021901
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Der Auftraggeber ist bei der Eignungsprüfung an die bestandfesten Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gebunden und hat hinsichtlich aller Bieter den gleichen Maßstab zugrunde zu legen.
Die Regelung über den Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit stellt in § 72 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 auf die Vorlage einer Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO ab. Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO eine amtliche Bestätigung darstellt, die es dem Auftraggeber ermöglichen soll, das Vorliegen bzw Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach § 68 Abs 1 Z 6 BVergG 2006 ohne weiteren Ermittlungsaufwand zu prüfen und so das Vergabeverfahren rascher abzuführen. Dem würde eine (uneingeschränkte) Verpflichtung des Auftraggebers, die Gleichwertigkeit anderer, vom ausdrücklich geforderten Dokument abweichender Nachweise zu prüfen, zuwiderlaufen.
Der in § 70 Abs 5 erster Satz BVergG 2006 vorgesehene Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis stellt – anders als die Eigenerklärung nach § 70 Abs 2 BVergG 2006 – bereits eine (wenn auch vereinfachte) Form der Nachweiserbringung dar, weil die Nachweise zwar nicht dem Auftraggeber vorgelegt werden, aber dem Verzeichnis vorliegen müssen. Diesfalls hat der Auftraggeber die Eignungsprüfung im Wege der Einsichtnahme in das namhaft gemachte Verzeichnis vorzunehmen. Stellt sich im Zuge der Eignungsprüfung heraus, dass die verlangten Unterlagen dem Verzeichnis nicht vollständig oder nicht in der gewünschten Aktualität vorliegen, kommt nicht § 70 Abs 3, sondern der in § 70 Abs 4 BVergG 2006 vorgesehene Auftrag zur Mängelbehebung zur Anwendung. Eine weitere Mängelbehebung ist in diesem Fall nicht vorzunehmen.
- Reisner, Hubert
- RPA 2017, 219
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Vorlage von Nachweisen durch Verweis auf ein Register
- § 70 Abs 4 BVergG
- § 68 Abs 1 Z 6 BVergG
- § 69 BVergG
- Bindung an die Festlegungen der Ausschreibung
- § 229a BAO
- § 70 Abs 5 BVergG
- Gleichwertigkeit von Nachweisen
- § 70 Abs 3 BVergG
- VwGH, 15.03.2017, Ra 2014/04/0052, „Reinhaltung und Wartung von Lüftungstechnischen Anlagen nach ÖNORM H6021 für den Standort L“
- Eigenerklärung
- Vergaberecht
- § 72 Abs 2 Z 2 BVergG
- § 70 Abs 2 BVergG