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Ein Mietvertrag entfaltet keine Schutzwirkungen zugunsten einer nicht in den Haushalt aufgenommenen Pflegekraft

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Wenn eine Krankenschwester nach Beendigung ihrer Dienstleistungen das Haus einer Patientin über eine zum Ein-und Ausgehen nicht vorgesehene Terrasse verließ und sich dabei verletzte, kann eine Haftung aus Verkehrssicherungspflichten verneint werden, zumal die Krankenschwester wusste, dass die Terrasse zum Ein- und Ausgehen nicht gedacht war.

Ein Mietvertrag entfaltet keine Schutzwirkungen zugunsten von Personen, mit denen der Mieter rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt. Geht man davon aus, dass eine Krankenschwester, die den Haushalt nur ein- bis zweimal pro Woche aufsucht, nicht einer Hausangestellten gleichgestellt wird und damit nicht aus dem Mietvertrag geschützt wird, ist dies keine korrekturbedürftige Verkennung der Rechtslage.

  • § 1319a ABGB
  • § 1295 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • OLG Graz, 4 R 95/18x, Siehe dazu den Aufsatz von Hochleitner in diesem Heft der wobl 2020, 75.
  • OGH, 26.09.2018, 6 Ob 163/18s, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2020/40

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