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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 4, Dezember 2021, Band 10

Wenusch, Hermann

Ein Pauschalpreisvertrag ist kein Glücksvertrag – der Einwand der laesio enormis durch den Werkunternehmer ist auch nach dem Vertragsrücktritt des Werkbestellers möglich

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§ 934 ABGB ist im bürgerlichen Recht zwingend. Zu Lasten eines Unternehmers ist die Bestimmung aber dispositiv.

Das (zwingende) Recht auf Aufhebung des Vertrags wegen laesio enormis ist nach § 935 dritter Halbsatz ABGB dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis des wahren Werts hatte. Der Umstand, dass man sich davon Kenntnis verschaffen hätten können, ist bedeutungslos.

Beim Rücktritt vom Vertrag (§ 918 [1] ABGB) ist trotz obligatorischer Ex-tunc-Vertragsauflösung der Nichterfüllungsschaden zu ersetzen.

Der Werkunternehmer kann auch nach dem rechtswirksamen Vertragsrücktritt des Werkbestellers (§ 918 [1] ABGB) der auf den Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichteten Schadenersatzklage (§ 921 ABGB) die Einrede der laesio enormis erfolgreich entgegenhalten.

  • Wenusch, Hermann
  • § 918 ABGB
  • Rücktritt
  • Schuldänderung
  • § 1376 ABGB
  • Pauschalpreisvertrag
  • § 351 UGB
  • ZRB 2021, 144
  • § 1378 ABGB
  • § 935 ABGB
  • Glücksvertrag
  • OGH, 30.03.2021, 10 Ob 3/21w
  • § 921 ABGB
  • laesio enormis
  • Novation
  • § 1268 ABGB
  • § 1377 ABGB
  • § 934 ABGB
  • Baurecht

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