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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 4, Dezember 2015, Band 2015

Ein Regiepreisvertrag enthebt den Werkunternehmer nicht von seiner Pflicht zu wirtschaftlichem Arbeiten

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Für unsachliche oder unzweckmäßige Leistungen gebührt auch bei Vereinbarung eines Regiepreisvertrages kein Entgelt. Nur der tatsächlich zum Erreichen des Ziels erforderliche Einsatz wird von der Regievereinbarung umfasst.

Eine Regievereinbarung, mit der ein bestimmtes Entgelt pro tatsächlich aufgewendeter Arbeitsstunde festgelegt wurde, steht einer nachträglichen Angemessenheitsprüfung hinsichtlich des Zeitaufwands nicht entgegen.

  • § 1152 ABGB
  • Angemessenheit
  • Regiepreisvertrag
  • OGH, 29.09.2015, 8 Ob 96/15y
  • Baurecht
  • ZRB 2015, 163

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