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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juni 2017, Band 2017

Wenusch, Hermann

Ein sehr teurer „optischer Mangel“...

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Die nationalen Gerichte sind an das Auslegungsergebnis des EuGH gebunden und verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den dieses einräumt, so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten.

Liefert ein Unternehmer eine mangelhafte Sache an einen Verbraucher, so hat er sie im Rahmen eines Austauschs dem Käufer, der sie zwischenzeitig gutgläubig eingebaut hat, auf eigene Kosten auszubauen und die mangelfreie Sache einzubauen oder diese Kosten zu ersetzen. Er darf auch bei hohen Aus- und Einbaukosten die einzig mögliche primäre Abhilfe nicht per se ablehnen; vielmehr kann er nur die Herabsetzung seiner Verpflichtung auf den anhand des Vertrags unter Berücksichtigung von dessen Gegenstand und Zweck im Hinblick auf die Vertragswidrigkeit und den Wert der Sache in vertragsgemäßen Zustand zu ermittelnden „angemessenen Beitrag“ fordern. Nur wenn der Käufer seinerseits den auf ihn entfallenden angemessenen Anteil der Kosten nicht selbst tragen will und der Austausch oder die Verbesserung samt Aus- und Einbaukosten dann für den Verkäufer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, kann dieser den Käufer gemäß § 932 Abs 4 ABGB auf die sekundären Behelfe beschränken. Der Käufer kann in einem solchen Fall auch vom Unternehmer nur noch Preisminderung begehren oder wandeln; der Verkäufer muss Austausch und Verbesserung ohne angemessene Kostenbeteiligung des Käufers weder allein bewerkstelligen noch zahlen (vorschießen).

Behebungskosten sind dann unverhältnismäßig, wenn der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegenüber den hiezu erforderlichen Kosten so gering ist, dass Vorteil und Aufwand in einem auffallenden Missverhältnis stehen und sich daher die Beseitigung des Mangels gar nicht lohnt. Umgekehrt wird der Verbesserungsaufwand in der Regel dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auf eigene Kosten durchführen würde. Bei der Beeinträchtigung des Bestellers ist nicht auf die subjektive Befindlichkeit der konkreten Person abzustellen, sondern auf einen objektiven Maßstab, also auf einen vernünftigen redlichen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Lage des Bestellers.

Bei Unverhältnismäßigkeit, also wenn sowohl die Naturalherstellung durch den Schädiger selbst als auch der Geldersatz zum Zweck der Naturalherstellung untunlich ist, ist der Geschädigte auf Wertersatz beschränkt; ihm ist dann nur das Wertinteresse und nicht das Integritätsinteresse zu ersetzen.

  • Wenusch, Hermann
  • ZRB 2017, 71
  • OGH, 10.02.2017, 1 Ob 209/16s
  • Gewährleistung
  • Optischer Mangel
  • Schadenersatz
  • § 933a ABGB
  • Baurecht
  • § 932 ABGB

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