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Ein Tourismusverband ist öffentlicher Auftraggeber, die bloße Reduktion der Vertragslaufzeit aber keine wesentliche Vertragsänderung.

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
RPABand 2016
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
8066 Wörter, Seiten 90-102

20,00 €

inkl MwSt

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Artikel Ein Tourismusverband ist öffentlicher Auftraggeber, die bloße Reduktion der Vertragslaufzeit aber keine wesentliche Vertragsänderung. in den Warenkorb legen

Kur und Tourismusverbände sind öffentliche Auftraggeber, da sie durch die gesetzlich vorgesehenen Kurtaxe (hier: § 7 Sbg. Kurtaxengesetz 1993) unabhängig von deren tatsächlichen Verwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 lit c BVergG überwiegend finanziert werden.

Die Qualifikation der „Kurtaxe“ als Abgabe sowie als staatliche Finanzierung wird auch dadurch nicht verhindert, dass deren Einhebung und Abführung Dritten überbunden werden und diese Aufgabe auf der Ebene des Abgabepflichtigen (des Unterkunftgebers) bloß einen „durchlaufenden Posten“ darstellt, der gemäß § 4 Abs 3 UStG nicht zum Entgelt zählt.

Für die Antragslegitimation betreffend die Feststellung der rechtswidrigen Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung ist nicht der Nachweis erforderlich, dass der Antragsteller zu dem – in diesen Fällen in der Vergangenheit liegenden – Zeitpunkt der Auftragserteilung über die geforderte Eignung verfügt hat. Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist.

Die Wesentlichkeit einer Vertragsänderung bestimmt sich nach den Auswirkungen auf den Wettbewerb. Die Reduktion der Vertragslaufzeit von drei Jahren auf ein Jahr stellt weder eine Erweiterung des Auftrags in großem Umfang auf ursprünglich nicht vorgesehene Dienstleistungen, noch eine Änderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des Vertrags in einer im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehenen Weise zugunsten des Auftragnehmers dar.

  • Götzl, Philipp
  • RPA 2016, 90
  • staatliche Finanzierung
  • § 35 Abs 1 S.VKG
  • Art 267 Abs 3 AEUV
  • Busverkehr
  • § 41 S.TG
  • § 2 S.TG
  • § 14 S.VKG
  • § 27 Abs 3 S.TG
  • § 35 Abs 2 S.VKG
  • Kurtaxe
  • § 55 S.TG
  • § 1 S.KTG
  • § 33 Abs 4 S.VKG
  • § 19 S.HKG
  • § 42 S.TG
  • Öffentlicher Auftraggeber
  • Tourismusverband
  • § 31 S.TG
  • § 32 Abs 1 S.VKG
  • Direktvergabe
  • § 30 S.TG
  • § 40 S.TG
  • § 39 S.TG
  • § 35 Abs 8 S.VKG
  • § 4 S.KTG
  • öffentlicher Personenverkehrsdienst Vorabentscheidungsverfahren
  • § 35 Abs 4 S.VKG
  • § 35 Abs 7 S.VKG
  • Vorlagepflicht
  • Verkehrsdienstleistung
  • § 56 S.TG
  • Vergaberecht
  • § 4 Abs 3 UStG
  • § 27 Abs 1 S.TG
  • VwGH, 16.12.2015, Ro 2014/04/0065, „Citybusverkehr“
  • Feststellungsverfahren
  • § 5 S.KTG
  • § 7 S.KTG
  • Antragslegitimation
  • § 3 S.KTG
  • § 1 S.TG
  • letztinstanzliches Gericht
  • § 3 Abs 1 Z 2 lit c BVergG

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