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Huber, Sandro

Ein Verein darf „privat“ beschaffen, was der öffentliche Auftraggeber sonst auszuschreiben hat

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Wenn der öffentliche Auftraggeber bloß Kriterien zur Sicherstellung der Qualität einer Leistung festlegt, nicht aber Preis und Liefermenge, welche von einem Verein vorgegeben werden, so handelt es sich nicht um einen öffentlichen Auftrag.

Die Auswahl eines Lieferanten nach Kriterien des öffentlichen Auftraggebers sind nicht als Auswahl eines Rahmenvereinbarungspartners anzusehen.

Ausfallszahlungen können nicht zu einer wirtschaftlichen Zuordnung der Leistung zum öffentlichen Auftraggeber führen, da sie wirtschaftlich und rechtlich als Sozialleistung zu werten sind, mit der der öffentliche Auftraggeber aus sozialen Erwägungen eine Schuld begleicht.

  • Huber, Sandro
  • § 2 Z 8 BVergG
  • § 3 Wiener Schulgesetz
  • § 41 Wiener Schulgesetz
  • VwG Wien, 12.10.2017, VGW-123/072/11351/2017, „Schulverpflegung an ganztägig geführten öffentlichen Wiener Pflichtschulen 2017/2018“ (Feststellungsverfahren)
  • RPA 2018, 40
  • Schad- und Klagloshaltung
  • wirtschaftliche Betrachtungsweise
  • Vergaberecht
  • Umgehungsgeschäft
  • Vorschieben eines Privaten bzw Vereins

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