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Ein Wechsel vom Entziehungsverfahren auf Aberkennungsverfahren ist noch im Beschwerdeverfahren vor dem VwG möglich

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Auch bei einem Aufenthalt von mehr als 185 Tagen innerhalb der letzten 12 Monate in Österreich als Saisonarbeitskraft im Gastgewerbe in Saalbach-Hinterglemm kann nicht vom Vorliegen eines Wohnsitzes in Österreich iSd § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 erster Satz FSG ausgegangen werden, wenn die persönlichen Beziehungen nach wie vor am Hauptwohnsitz in Ungarn liegen, zu dem nach Saisonende regelmäßig zurückgekehrt wird.

Die Aberkennung des Rechts, vom ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, ist jedenfalls dann auszusprechen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen (VwGH 24.11.2005, 2004/11/0111 mwN). Im Aberkennungsverfahren nach § 30 Abs 1 FSG sind somit inhaltlich die gleichen Voraussetzungen wie im Entziehungsverfahren nach § 30 Abs 2 FSG zu prüfen. Ein Wechsel vom Entziehungs- auf das Aberkennungsverfahren ist daher auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem VwG möglich, da die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten wird.

  • § 30 Abs 2 FSG
  • ZVG-Slg 2018/49
  • § 24 Abs 1 FSG
  • § 24 Abs 3 FSG
  • § 26 Abs 3 FSG
  • § 5 Abs 2 FSG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG Salzburg, 20.03.2018, 405-4/1875/1/2-2018
  • § 30 Abs 1 FSG

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