



Ein Zahlungsdienstnutzer, der seiner Anzeigepflicht nach der Zahlungsdienste-RL für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang binnen 13 Monaten nicht nachgekommen ist, hat keine Möglichkeit, den Zahlungsdienstleister auf Grundl...
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 70
- Entscheidungen des EuGH, 3650 Wörter
- Seiten 303 -306
- https://doi.org/10.47782/oeba202204030301
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - RL 2007/64/EG - Art 58 und 60 - Zahlungsdienstnutzer - Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge - Haftung des Zahlungsdienstleisters für diese Vorgänge - Vom Bürgen eines Zahlungsdienstnutzers erhobene Haftungsklage;
1. Art 58 und Art 60 Abs 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG sind dahin auszulegen, dass sie es einem Zahlungsdienstnutzer verwehren, den Zahlungsdienstleister auf der Grundlage einer anderen Haftungsregelung als der in diesen Bestimmungen vorgesehenen in Haftung zu nehmen, wenn der Zahlungsdienstnutzer seiner in Art 58 vorgesehenen Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
2. Art 58 und Art 60 Abs 1 der Richtlinie 2007/64 sind dahin auszulegen, dass sie es dem Bürgen eines Zahlungsdienstnutzers nicht verwehren, sich wegen eines Verstoßes des Zahlungsdienstleisters gegen seine Pflichten im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang gemäß einer Regelung über die vertragliche Haftung nach allgemeinem Recht auf die zivilrechtliche Haftung des Zahlungsdienstleisters als Bürgschaftsnehmer zu berufen, um Einwände gegen die Höhe der gesicherten Schuld zu erheben.
- Lurger, Brigitta
- Bögner, Jakob
- oeba-Slg 2022/114
- EuGH, 02.09.2021, C-337/20, (4. Kammer), DM und LR/CRCAM
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