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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2018, Band 31

Einbau einer Sicherheitstür trotz ordnungsgemäß funktionierendem Schloss und dessen (Nicht-)Einstufung als Erhaltungsarbeit

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Voraussetzung jeder Erhaltungsarbeit ist, dass überhaupt eine Reparaturbedürftigkeit vorliegt, ein sonst bestehender Mangel oder doch eine Schadensgeneigtheit der betreffenden Bauteile gegeben ist. Eine Verpflichtung des Vermieters zu einer permanenten Modernisierung besteht hingegen nicht.

Verfügt eine Wohnungstüre über zwei funktionierende Schlösser, so fehlt es bereits an der für die Einstufung als Erhaltungsarbeit erforderlichen Reparaturbedürftigkeit der Türe. Fragen nach dem ortsüblichen Standard, weil ein Großteil der übrigen Wohnungseingangstüren im Haus einer bestimmten Widerstandsklasse entsprechen, und danach, ob die Ausführung der Eingangstür zur Wohnung im Zuge von Erhaltungsarbeiten auf diesen Standard anzuheben wäre, stellen sich damit nicht.

  • § 18 MRG
  • OGH, 23.10.2017, 5 Ob 173/17b, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 3 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2018/44
  • BG Favoriten, 7 Msch 14/15t
  • LGZ Wien, 40 R 359/16i

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