Einbringung eines Vorlageantrags durch einen Steuerberater ohne entsprechenden Hinweis auf eine Vertretung oder Bevollmächtigung
- Originalsprache: Deutsch
- AFSBand 18
- Bundesfinanzgericht, 1357 Wörter
- Seiten 55 -57
- https://doi.org/10.33196/afs202002005501
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Soll ein Vorlageantrag nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Wird im Betreff des Schriftsatzes der Name und die Steuernummer jener Person angegeben, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist, stellt dies keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung dar (Rechtssatz 1).
Versäumt es eine Person, im Vorlageantrag darauf hinzuweisen, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, so gilt der Vorlageantrag als im eigenen Namen erhoben. Ist der Einschreiter zur Einbringung des Vorlageantrags nicht legitimiert, so liegt ein Zurückweisungsgrund vor (Rechtssatz 2).
Revision nicht zulässig.
- Fuchs, Hubert W.
- § 246 Abs 1 BAO
- Steuerrecht
- § 83 Abs 1 BAO
- § 260 Abs 1 BAO
- § 264 Abs 1 BAO
- § 250 Abs 1 BAO
- BFG, 12.11.2019, RV/6100258/2018
- AFS 2020, 55
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