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Einbringung ohne Gegenleistung – Verbot der Einlagenrückgewähr

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Einbringungen ohne Gegenleistung verstoßen nur dann nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, wenn

eine Gewinnausschüttung des Teilbetriebs an die Gesellschafter im Wege einer Sachdividende erfolgt oder

eine ordentliche Kapitalherabsetzung vorgenommen wird oder

die Vorschriften über die Liquidation (mit Sachauskehr) eingehalten werden oder

ein den Wertabgang ausgleichender Gesellschafterzuschuss an die sacheinlegende Gesellschaft geleistet wird.

Mit einem bei der sacheinlegenden Gesellschaft durch die Einbringung entstehenden bilanziellen Aufwertungsgewinn kann gegen den Rückforderungsanspruch der sacheinlegenden Gesellschaft nicht aufgerechnet werden.

  • Aufrechnung
  • § 56 GmbHG
  • § 55 GmbHG
  • GES 2021, 90
  • § 82 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • § 63 GmbHG
  • Einlagenrückgewähr
  • § 83 GmbHG
  • Einbringung
  • OGH, 18.02.2021, 6 Ob 207/20i
  • § 54 GmbHG

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